AGB
- Geltungsbereich; künftige Geltung
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der LIVELINK GmbH (nachfolgend „LIVELINK“) und deren Kunden.
1.2 Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn LIVELINK im Einzelfall nicht widerspricht.
- Angebot, Vertragsschluss; Agenturbuchung
2.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Angebote von LIVELINK freibleibend.
2.2 Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung durch LIVELINK oder durch den Beginn der Erbringung der Dienstleistung durch LIVELINK mit dem Leistungsinhalt des jeweiligen von LIVELINK erstellten bzw. bestätigten Mediaplans zustande.
Eine Nutzung der Dienste unter https://www.adsent.io setzt eine vertragliche Beziehung gem. 2.2. Abs.1 voraus. Soweit vertraglich nicht anderweitig geregelt gelten in diesem Fall ebenfalls alle Punkte der AGB insbesondere 3.ff. sowie die aktuell gültige Datenschutzerklärung unter https://www.LIVELINK.com/de/datenschutz/
2.3 Aufträge durch Agenturen kommen unmittelbar zwischen LIVELINK und der Agentur zustande, soweit die Agentur nicht ausdrücklich und unter Benennung einer inländischen ladungsfähigen Anschrift in Vertretung für einen Agenturkunden handelt.
2.4 Für den Fall, dass die Agentur selbst Vertragspartnerin von LIVELINK wird, tritt die Agentur zur Sicherung der Ansprüche von LIVELINK gegen die Agentur mit Vertragsschluss sämtliche gegenüber ihrem Agenturkunden bestehenden und künftigen Forderungen in Höhe von 130 % des Auftragswertes aus offenen Verträgen mit LIVELINK an LIVELINK zur Sicherung ab (Sicherungsabtretung). LIVELINK ist berechtigt, diese Abtretung gegenüber dem Agenturkunden offenzulegen.
- Bereitstellung der Werbemittel; Anpassungsrecht für LIVELINK
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, spätestens fünf Werktage vor Beginn der Werbeschaltung sämtliche, für die ordnungsgemäße Auftragsausführung erforderlichen Informationen und Datenmaterialen, gleich ob Bild, Text, Video oder Audio (Werbemittel), gemäß den technischen Spezifikationen bereit zu stellen.
3.2 Die Werbemittel müssen sich für die vereinbarte Medialeistung eignen und insbesondere den vereinbarten technischen Anforderungen und Formaten entsprechen. LIVELINK behält sich das Recht vor, das vom Kunden gelieferte Material zu bearbeiten, soweit dies zur optimalen Werbeverwendung erforderlich und zumutbar ist. Hierzu ist LIVELINK nicht verpflichtet.
3.3 Sofern geschuldete Medialeistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden können, weil Werbemittel vom Kunden nicht rechtzeitig oder nicht den technischen Anforderungen entsprechend bereitgestellt wurden, ist die volle Vergütung dennoch geschuldet.
3.4 Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind können von LIVELINK oder dem Betreiber des Werbeplatzes als Werbung gekennzeichnet werden, insbesondere um den wettbewerbs- und medienrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
3.5 Mehraufwand, der durch die schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden entsteht, ist vom Kunden zu vergüten. Medialeistungen werden dabei auf Basis des Mediaplans abgerechnet, für sonstige Tätigkeiten stellt LIVELINK 80 Euro pro Stunde in Rechnung.
3.6 LIVELINK übernimmt für gelieferte Werbemittel keine Verantwortung und keine Aufbewahrungspflichten. Es besteht keine Rückgabepflicht für Werbemittel.
- Verbotene Werbeinhalte; vorübergehende Unterbrechung
4.1 Werbemittel dürfen nicht gegen im Verbreitungsgebiet der Medialeistungen geltendes Recht verstoßen oder die Rechte Dritter verletzen. Bei Werbemitteln mit Verlinkung auf Inhalte des Kunden oder Dritter müssen auch die Inhalte, auf die das Werbemittel verlinkt (Werbeziel), den Anforderungen des Satzes 1 genügen.
4.2 LIVELINK ist berechtig, die Durchführung einer geschuldeten Medialeistung vorübergehend zu unterbrechen, soweit ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte des Werbemittels oder des Werbeziels besteht. Der Kunde kann die Sperrung durch das Zurverfügungstellen von unbedenklichen Werbemitteln oder Werbezielen abwenden. LIVELINK wird den Kunden innerhalb von 48 Stunden über die Unterbrechung der Leistungserbringung informieren.
- Rechtseinräumung; Unbedenklichkeitsgarantie des Kunden; Freistellungserklärung
5.1 Der Kunde räumt LIVELINK sämtliche, für die Erbringung der geschuldeten Medialeistungen erforderlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstige Schutzrechte in dem erforderlichen Umfang (zeitlich, inhaltlich und räumlich) ein. LIVELINK kann die eingeräumten Nutzungsrechte im Rahmen der Durchführung der Medialeistungen an Dritte übertragen.
5.2 Der Kunde garantiert mit Auftragserteilung, dass die vertragsgemäße Erbringung der Medialeistung weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzen. Der Kunde trägt die Verantwortung für den Inhalt der Werbung, insbesondere in wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher und urheberrechtlicher Hinsicht.
5.3 Der Kunde garantiert, dass er sämtliche zur Schaltung der Werbung erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere aus Urheberrecht, Markenrecht, Persönlichkeitsrecht, an den von ihm übermittelten Werbemitteln sowie an dem von ihm übermittelten sonstigen Datenmaterial, welches der Erstellung des Werbemittels durch LIVELINK dient, besitzt.
5.4 Der Kunde stellt LIVELINK von allen Schäden, Verlusten und Aufwendungen (einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung) frei, die LIVELINK oder deren Geschäftsführer und Angestellten durch die Verletzung dieser Garantien entstehen.
5.5 Zum Zwecke der Kampagnenoptimierung werden je nach Verfügbarkeit Tracking-Codes der Vermarkter und Werbepartner eingesetzt. Dies ermöglicht auf Seiten des Vermarkters bzw. Werbepartners eine, auf definierte Transaktionsziele optimierte Ausspielung im jeweiligen Netzwerk. Darüber hinaus beauftragt der Kunde LIVELINK in seinem Namen die Nutzungsbedingungen der gebuchten Vermarkter und Werbepartner zu akzeptieren (Datum, Unterschrift, Stempel). Teilweise sind diese online abrufbar (z.B. https://www.LIVELINK.com/privacy), gerne stellt LIVELINK auf Anfrage des Kunden hin weitere Informationen zur Verfügung.
- Schieberecht; Gewährleistung; Rügepflichten
6.1 Sind für die geschuldeten Medialeistungen Schaltzeiträume vereinbart, so hat LIVELINK ein Schieberecht, wenn die Medialeistung zu dem vereinbarten Zeitraum durch den Medialeistungserbringer (Publisher) nicht erbracht werden kann. Die Dauer des Schieberecht entspricht dem gebuchten Schaltzeitraum, d.h. beispielsweise bei einem Schaltzeitraum von 14 Tagen kann LIVELINK in diesen Fällen die Leistung auch noch während der dem Schaltungszeitraum folgenden 14 Tage erbringen.
6.2 Soweit der Kunde eine bestimmte Anzahl von Page-Impressions/Clicks für einen bestimmten Zeitraum gebucht hat, weist LIVELINK darauf hin, dass diese Angaben auf Erfahrungswerten der Vergangenheit beruhen. Sollten die Page-Impressions/Clicks ausnahmsweise nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums erreicht werden, verlängert sich der Schaltungszeitraum der Werbemaßnahme bis zum Erreichen der gebuchten Page-Impressions/Clicks. Ist die dabei vom Kunden gebuchte Platzierung für die verlängerte Werbezeit bereits an einen anderen Kunden vergeben, ist LIVELINK berechtigt unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden auf eine vergleichbare Platzierung auszuweichen.
6.3 Bei nicht nur unerheblicher Beeinträchtigung der geschuldeten Medialeistung kann LIVELINK nach eigenem Ermessen oder nach Vereinbarung zunächst einwandfrei nacherfüllen oder eigene bestehende Gewährleistungsansprüche gegen den Publisher an den Kunden abtreten. Ein Anspruch auf Minderung der Vergütung oder Rücktritt besteht nur, wenn eine Nacherfüllung fehlschlägt oder LIVELINK nicht zumutbar ist oder die abgetretenen Ansprüche endgültig nicht durchsetzbar sind.
6.4 Rückkaufsrecht bei Buchungen von LIVELINK Media Solutions: LIVELINK behält sich im Falle einer durch externe Faktoren* bedingten Nichtauslieferbarkeit eines auf Garantie gebuchten KPI-Volumens vor, das nicht auslieferbare KPI-Restvolumen in Form eines äquivalenten Geldwertes (Auszahlung in € = KPI-Restvolumen x KPI-Festpreis) an den Kunden auszuzahlen.
Beispiel: Wenn 100.000 Completed Video Views á 0,06€ nicht ausgeliefert werden konnten, beträgt der entsprechende Gegenwert 6.000€, den LIVELINK dem Kunden nach Vereinbarung zurückzahlen kann.
6.5 Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Medialeistungen innerhalb von 48 Stunden nach Schaltung auf die Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen und LIVELINK etwaige Beanstandungen in Textform unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige und formgerechte Beanstandung, so gilt die erbrachte Medialeistung insgesamt als vertragsgemäß.
6.6 Abrechnungen erfolgen ausschließlich aufgrund der Reportings von LIVELINK. Die Richtigkeit der Reportings wird vermutet solange der Kunde nicht den Nachweis der Unrichtigkeit erbringt. Abweichungen in Messungen von bis zu 15 % sind geringfügig und gelten nicht als Mangel oder Übererfüllung (Schwankungstoleranz).
- Außerordentliche Kündigung
7.1 Bei gravierenden Verstößen gegen geltendes Recht oder gegen Pflichten aus diesen AGB durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen ist LIVELINK zur außerordentlichen Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelung und weiterer ggf. bestehender Ansprüche berechtigt.
7.2 Insbesondere ist LIVELINK zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn – der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen ist; – der Kunde trotz vorheriger Abmahnung fortgesetzt gegen Bestimmungen dieser AGB verstößt.
- Vergütung
8.1 Die vereinbarte Vergütung ist mit Vertragsschluss fällig und vom Kunden innerhalb von 5 Werktagen, in jedem Fall aber vor vereinbartem Beginn der Leistungserbringung zu bezahlen.
8.2 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder ist gegen ihn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, kann LIVELINK die Ausführung der vertraglichen Medialeistungen zurückhalten, es sei denn, der Kunde leistet rechtzeitig Sicherheit in Höhe der Vergütung.
8.3 Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen von LIVELINK nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn die jeweiligen Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
8.4. LIVELINK behält sich im Falle einer Stornierung/eines Kampagnenabbruchs vor, intern entstandene Kosten in Rechnung zu stellen. Externe Kosten, die von Vermarktern oder anderen Partnern (z.B. Measurement-Anbietern) aufgrund von Kampagnenabbruch/Stornierung oder nicht fristgerechten Änderungen erhoben werden, werden von LIVELINK an Kunden weiterberechnet.
- Haftungsbegrenzung
9.1 LIVELINK haftet für Schäden des Kunden, die LIVELINK, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
9.2 Unabhängig vom Verschuldensgrad haftet LIVELINK für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die in Ziffer 9.1 genannten eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) sowie im Falle einer arglistigen Täuschung. In gleicher Weise haftet LIVELINK unabhängig vom Verschuldensgrad, sofern der Schaden auf einer Verletzung einer von LIVELINK übernommenen Garantie oder auf einem leicht fahrlässigen Organisationsverschulden beruht.
9.3 Unberührt bleiben auch Schadensersatzansprüche des Nutzers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von LIVELINK oder des in Ziffer 9.1 genannten Personenkreises beruhen.
9.4 In anderen als den in Ziffer 9.1 bis 9.3 genannten Fällen ist die Haftung von LIVELINK – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen.
9.5 Nicht ausgeschlossene Schadensersatzansprüche sind, außer in den in Ziffern 9.1 und 9.3 genannten Fällen, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Sie betragen im Falle des Verzugs höchstens 5% des Auftragswertes.
9.6 Schadensersatzansprüche gegen LIVELINK verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.
- Anwendbares Recht; Gerichtsstand; salvatorische Klausel; Schriftform
10.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.
10.3 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.
10.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Im Falle einer solchen Unwirksamkeit werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
10.5 Soweit im Rahmen dieser AGB von Schriftform die Rede ist, meint dies Textform im Sinne des § 126 b BGB.
- Datenschutz
Soweit mit der Erbringung der Services die Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, verarbeitet LIVELINK diese ausschließlich als sog. Auftragsverarbeiter.
Der Kunde ist als Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien gesondert einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) ab.
*Externe Faktoren: Faktoren, die nicht LIVELINK-intern verursacht sind und zum Zeitpunkt der Preisbestimmung nicht bekannt waren, z.B. Einschränkungen/ technische Änderungen bei Inventarpartnern oder Measurementanbietern, mangelnde Inventarverfügbarkeit, eingeschränkte Auslieferung aufgrund negativen User-Feedbacks/ fehlender User-Resonanz etc.